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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für unsere Geschäftsbeziehungen mit gewerblichen Kunden ( folgend Kunde) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sofern und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene Geschäfts- bzw . Einkaufsbedingungen wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen.


2. Angebote

Unsere Angebote gelten, wenn nicht anderes vereinbart wurde, einen Monat lang, vom Angebotsdatum an gerechnet. Mündliche, telefonische oder telegrafische von uns oder durch den Vertreter gemacht Angaben, Erklärungen oder Angebote sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Annahmefrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung.


3. Preise

3.1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ist, ab Werk, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Bestellers.

3.2. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet; die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen.

3.3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung / Leistung die Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, die Herstellungs - oder Transportkosten, so sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung / Leistung gültigen Preise zu berechnen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.


4. Zahlung ; Zahlungsverzug

4.1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen vom Rechnungsdatum ab innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen für Reparaturen, Monteurentsendungen und für Lieferung generalüberholter Komponenten, sind stets ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig.

4.2. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.3. Soweit wir Wechsel oder Schecks hereinnehmen, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein; Diskontspesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind innerhalb von 8 Tagen zu bezahlen. Bei Regulierung mittels Wechsel können wir die sofortige Bezahlung aller offenen Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst oder der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsrückstand gerät.

4.4. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel- und / oder Scheckprotesten, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen / Leistungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.

4.5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


5. Lieferung

5.1. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

5.2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

5.3. Angegebene Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten, soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart ist. Sie beginnen erst nach völliger Klarstellungen aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

5.4. Mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über; dies gilt auch bei fob- und cif- Geschäften. Die Auswahl der Transportmittel und des Transportweges steht mangels besonderer Weisung in unserem Ermessen.

5..5. Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware , mit dem Abruf oder der Annahme in Verzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung sämtlichen auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderung vor. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und zurückzunehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Bei Rücknahme der Ware ohne Weiterverkauf erteilen wir eine Gutschrift von 80 % des Warenrechnungswertes nach Abzug aller Frachten und sonstigen Kosten.

6.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen , wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und unverzüglich unter Übergabe der für die Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

6.4. Verarbeitungen unserer Erzeugnisse erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden unsere Erzeugnisse mit andern, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Erzeugnisse zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Erzeugnisse mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Erzeugnisse zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.

6.5. Der Kunde ist berechtigt , die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Dieses Recht erlischt im Falle des Zahlungsverzuges. Der Kunde tritt bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Auf unser Verlangen hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

6.6. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt.

6.7. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus unseren Lieferungen und Verträgen um mehr als 20 %, kann der Kunde insofern Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.


7. Urheberrecht

Sämtliche Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Berechnungen, bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung für keinen andern als den im Auftrag vorgesehenen Zweck benutzt werden und sind nach Erledigung unaufgefordert zurückzugeben. Unser geistiges Eigentum darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verstoß sind wir berechtigt Schadensersatz zu verlagen.


8. Unzulässige Ausfuhr / Weiterlieferung

Die Ausfuhr von uns gelieferter Gegenstände in unverändertem Zustand durch den Kunden oder seine Abnehmer ist, falls wir uns mit der Ausfuhr nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben, unzulässig. Gegenstande, die für die Ausfuhr bestellt waren, dürfen weder in unverändertem noch in verändertem Zustand an einen inländischen Abnehmer weitergeliefert werden, ferner nicht an einen ausländischen Abnehmer in einem anderen als dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsland.


9. Verletzung von Vertragspflichten ; Haftung

9.1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zu.

9.2. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuz eigen. Zeigt sich der Mangel später, ist er unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.

9.3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraumes einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung- Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache- steht uns ein Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.4. Wir haben die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit seine Hauptleistungspflicht oder eine andere wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder unserer Erfüllungsgehilfen verletzt wurde.

9.5. Die Verletzung anderer als der Ziffer (4) genannten Vertragspflichten haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten, es sei denn, wir berufen uns darauf, dass die Pflichtverletzung auf einem nicht grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden von uns selbst, unsere gesetzlichen Vertreter, unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

9.6. Die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens obliegt uns.

9.7. Unsere Haftung für Schadensersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

9.8. Schadensersatzansprüche wegen Transportschäden oder- verlusten kann der Kunde gegenüber uns nur geltend machen, wenn er uns derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von

9.9. Die Bestimmungen der Ziffern (4) bis (8) gelten auch bei einer deliktischen Haftung. Die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

9.10. Die Bestimmungen der Ziffern (4) bis (9) gelten nicht für Ersatzansprüche für Schäden wegen Verzögerung der Leistung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie das Recht des Kunden, wegen einer Pflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

9.11. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außerhalb unseres Willens liegender unvorhergesehener Hindernisse. - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, von uns nicht verhinderbare Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien-, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten. Vorbezeichnete Umstände berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.

9.12. Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins oder einer vereinbarten Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Belieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Vor Ablauf der Frist ist der Kunde nicht berechtigt, Recht daraus herzuleiten, dass wir vorübergehend zur Lieferung nicht in der Lage sind.

9.13. Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Ware verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Uebergang der Transportgefahr auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus Delikt oder aus dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährung.

10. Annullierungskosten: Storniert der Kunde unberechtigt einen Auftrag nach Auftragserteilung, können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen, 20% der Auftragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinnfordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10 Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und die Ware einschließlich Verpackung im Falle der Beschädigung zur Überprüfung durch uns bereitgehalten hat. Transportschäden müssen darüber hinaus beim Empfang der Ware sofort festgestellt und von der Güterabfertigung muss eine bahnamtliche Bescheinigung ( Tatbestandsaufnahme ) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden verlangt werden; diese Bescheinigung ist uns umgehend zu übermitteln. Wird die Beschaffung der Bescheinigung versäumt, müssen wir Ersatzansprüche ablehnen. Gleiches gilt für Spediteur und Havariekommissare in Auslandshäfen.


11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

11.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt nur deutsches Recht unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN- Abkommens zum internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.

11.2. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für alle Zahlungs - und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Beilngries.

11.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist Ingolstadt ausschließlicher Gerichtsstand.

11.4. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.



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